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Rechtliche Fragen
Was darf der Heilpraktiker beschränkt auf Psychotherapie?
1) Er darf behandeln und diagnostizieren, aber nur psychische Leiden des
Patienten.
2) Es ist erlaubt Körpertherapien, die sich auf die Behandlung psychischer
Leiden beziehen, anzuwenden und dabei den Körper auch zu berühren.
3) Es ist auch erlaubt Arzneimittel zu verschreiben, die sich auf die
Behandlung der Psyche beziehen. (natürlich nur nicht-verschreibungspflichtige
Arzneien)
Sobald er auf körperliche Leiden stößt, ist er verpflichtet, an einen
anderen Heilpraktiker oder Arzt zu verweisen.
(Aus einem Gedächtnisprotokoll / Gespräch mit dem Gesundheitsamt
München mit Herrn Dobmeier, Tel. 089/ 23337726 vom 8.5.2001)
Werbung in der Heilpraktikerpraxis
Die Berufsordnung für Heilpraktiker ( von den 6 großen
Heilpraktikerverbänden gemeinsam verabschiedet) gibt Empfehlungen
und Orientierungen für das Werbeverhalten in der Heilpraktikerpraxis.
Manche Empfehlungen sind allerdings nicht unbedingt nachvollziehbar, z.B.
warum (§ 11) der Heilpraktiker nicht in allen möglichen Verzeichnissen
und Listen erscheinen soll, die über sein Einzugsgebiet hinausgehen.
Im Prinzip unterliegt der Heilpraktiker lediglich den gesetzlichen Vorschriften
zur Werbung. Im Anhang an die Berufsordnung befinden sich die entsprechenden
Gesetztestexte. Der Heilpraktiker hat daher eigentlich alle Freiheit
zu werben. Auch die Berufsordnung für Heilpraktiker stellt kein "Muß"
sondern ein "soll" dar.
Artikel 9 - Praxisschilder
Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen
und die Berufsbezeichnung Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere
Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fernsprechnummer, Stockwerk, Privatadresse,
eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis zu höchstens drei Verfahren,
für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen verfügt,
beschränken.
Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungs-möglichkeiten identisch
sein.
Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe
sollte sich den örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen.
Je nach örtlicher Gegebenheit können zwei Praxisschilder erforderlich
werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend das Belassen eines
Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.
Artikel 10 - Drucksachen und Stempel
Die Angaben für Drucksachen und Stempel sollten über die in Artikel 9
gemachten Angaben nicht hinausgehen.
Artikel 11 - Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen.
Über den kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich
auf höchstens fünf Zeilen und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.
Artikel 12 - Inserate
Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber
hinausgehenden unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht
zu vereinbarenden werbenden Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel
ein besonderer Anlaß zugrunde liegen, insbesondere Neuniederlassung, Umzug,
längere Abwesenheit oder Änderung der Telefonnummer.
Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden: Eine Anzeige nach
der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-Nummer sollte
- außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 angeführten
Angaben enthalten und - nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes
erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit
redaktionellem Teil) innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung
oder dem Umzug veröffentlicht werden. Eine Hinweisanzeige vor und nach
einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in einer der unter
Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten, welche den Zeitpunkt
der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten
Angaben enthalten. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck
entsprechen und die Maße einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm
hoch nicht überschreiten.
Artikel 13 - Besondere Bezeichnungen
Der Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf
andere Zusatzbezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben.
Er darf neben der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen
wie z. B. "Akupunkteur", "Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe",
"Psychotherapeut" u. a. führen, die durch diese Koppelung den Eindruck
einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung
bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken. Akademische
Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet
werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor,
dürfen nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende
Genehmigung erteilt hat. Sie sind so zu führen, daß ihre ausländische
Herkunft erkennbar ist.
Im Anhang an die Berufsordnung sind Auszüge
aus dem Gesetz gegen unlauterer Werbung zu finden.
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